Satzung KUNST AM SEE eV Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kunstinteressierten. 
Zur Erreichung des Vereinszweckes strebt der Verein den Austausch 
von Kunstschaffenden sowie die Zusammenarbeit mit kommunalen 
und kulturellen Einrichtungen, Schulen und Kitas an. 
Der Verein KUNST AM SEE e.V. ist frei von parteipolitischen und 
konfessionellen Bindungen und steht für Freiheit der Kunst, 
sowie Pluralität und Parität in der Gesellschaft. § 1. Der Name des Vereins lautet KUNST AM SEE e.V. mit Sitz in 82541 Münsing und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst in der Region.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von • Kunstkursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. • Ausstellungen und Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur in der Gemeinde Münsing und Umgebung. § 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. § 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme des Vereins entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minder-jährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). § 6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 7. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stell-vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Sowohl der 1. als auch der stellvertretende Vorsitzende kann den Verein voll umfänglich allein nach außen vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Einzelwahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 8. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 
10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. § 9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für Musikerziehung Münsing e.V., Madeggerweg 3, 82541 Münsing-Ammerland, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 10. Der Verein ist beim Vereinsregister München angemeldet. Die Satzungsneufassung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 13.10.2023 in Kraft.
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Satzung KUNST AM SEE eV Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kunstinteressierten. 
Zur Erreichung des Vereinszweckes strebt der Verein den Austausch 
von Kunstschaffenden sowie die Zusammenarbeit mit kommunalen 
und kulturellen Einrichtungen, Schulen und Kitas an. 
Der Verein KUNST AM SEE e.V. ist frei von parteipolitischen und 
konfessionellen Bindungen und steht für Freiheit der Kunst, 
sowie Pluralität und Parität in der Gesellschaft. § 1. Der Name des Vereins lautet KUNST AM SEE e.V. mit Sitz in 82541 Münsing und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst in der Region.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von • Kunstkursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. • Ausstellungen und Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur in der Gemeinde Münsing und Umgebung. § 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. § 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme des Vereins entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minder-jährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). § 6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 7. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stell-vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Sowohl der 1. als auch der stellvertretende Vorsitzende kann den Verein voll umfänglich allein nach außen vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Einzelwahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 8. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 
10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. § 9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für Musikerziehung Münsing e.V., Madeggerweg 3, 82541 Münsing-Ammerland, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 10. Der Verein ist beim Vereinsregister München angemeldet. Die Satzungsneufassung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 13.10.2023 in Kraft.